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6 B 599/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-24, 6 B 599/24
6 B 599/24Verwaltungsgericht24.09.2024
Erfolglose Beschwerde eines als Personalrat freigestellten Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils ist durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verschafft keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden.
Entscheidungsdatum: 2024-09-24
Aktenzeichen: 6 B 599/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0924.6B599.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LPVG NRW §7 Abs. 1; LPVG NRW §42 Abs. 3 Satz 4; GG Art. 33 Abs. 2
Erfolglose Beschwerde eines als Personalrat freigestellten Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils ist durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln.
Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verschafft keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
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