Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-24, 6 B 599/24

6 B 599/24Verwaltungsgericht24.09.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde eines als Personalrat freigestellten Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils ist durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verschafft keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 599/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-24

Aktenzeichen: 6 B 599/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0924.6B599.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LPVG NRW §7 Abs. 1; LPVG NRW §42 Abs. 3 Satz 4; GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines als Personalrat freigestellten Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils ist durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln.

Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verschafft keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

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