Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-20, 4 A 2185/23.A

4 A 2185/23.AVerwaltungsgericht20.09.2024

Regest

Ein Gericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es eine Klage als unzulässig abweist mit der Begründung, sie genüge mangels Vorlage einer ladungsfähigen Anschrift nicht den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO, ohne den Kläger zuvor zu der erforderlichen Ergänzung dieser Anschrift mit angemessener Frist aufgefordert zu haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2185/23.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-20

Aktenzeichen: 4 A 2185/23.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0920.4A2185.23A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 82 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 2

Leitsätze

Ein Gericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es eine Klage als unzulässig abweist mit der Begründung, sie genüge mangels Vorlage einer ladungsfähigen Anschrift nicht den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO, ohne den Kläger zuvor zu der erforderlichen Ergänzung dieser Anschrift mit angemessener Frist aufgefordert zu haben.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

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