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10 D 183/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-20, 10 D 183/22.NE
10 D 183/22.NEVerwaltungsgericht20.09.2024
Für die Annahme eines Siedlungsbereichs, innerhalb dessen eine Maßnahme der Innenentwicklung i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nur zulässig ist, reicht eine lockere Zusammengehörigkeit aus; auf das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs kommt es nicht an. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine einheitliche Freifläche innerhalb der Ortslage dem Siedlungsbereich zuordnen ist, ist auf die gesamte tatsächlich vorhandene Freifläche abzustellen und nicht nur auf deren von dem Bebauungsplan umfassten Teil.
Entscheidungsdatum: 2024-09-20
Aktenzeichen: 10 D 183/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0920.10D183.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 12 Abs. 1; BauGB § 12 Abs. 3; BauGB § 12 Abs. 3a Satz 1; BauGB § 13a Abs. 1; BauGB § 215 Abs 2; BauNVO § 11 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Für die Annahme eines Siedlungsbereichs, innerhalb dessen eine Maßnahme der Innenentwicklung i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nur zulässig ist, reicht eine lockere Zusammengehörigkeit aus; auf das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs kommt es nicht an.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine einheitliche Freifläche innerhalb der Ortslage dem Siedlungsbereich zuordnen ist, ist auf die gesamte tatsächlich vorhandene Freifläche abzustellen und nicht nur auf deren von dem Bebauungsplan umfassten Teil.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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