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18 B 859/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-12, 18 B 859/24
18 B 859/24Verwaltungsgericht12.09.2024
Eine Rechtsstreitigkeit i. S. d. § 80 Var. 2 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung liegt (auch) vor, wenn gegen den Vollzug einer auf §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung Abschiebungsschutz begehrt wird.
Entscheidungsdatum: 2024-09-12
Aktenzeichen: 18 B 859/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0912.18B859.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: § 80 Var. 2 AsylG; §§ 34, 35 AsylG; § 59 AufenthG
Eine Rechtsstreitigkeit i. S. d. § 80 Var. 2 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung liegt (auch) vor, wenn gegen den Vollzug einer auf §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung Abschiebungsschutz begehrt wird.
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.
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