Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-12, 18 B 859/24

18 B 859/24Verwaltungsgericht12.09.2024

Regest

Eine Rechtsstreitigkeit i. S. d. § 80 Var. 2 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung liegt (auch) vor, wenn gegen den Vollzug einer auf §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung Abschiebungsschutz begehrt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 859/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-12

Aktenzeichen: 18 B 859/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0912.18B859.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: § 80 Var. 2 AsylG; §§ 34, 35 AsylG; § 59 AufenthG

Leitsätze

Eine Rechtsstreitigkeit i. S. d. § 80 Var. 2 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung liegt (auch) vor, wenn gegen den Vollzug einer auf §§ 34, 35 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung Abschiebungsschutz begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.

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