Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-10, 14 A 3506/19.A

14 A 3506/19.AVerwaltungsgericht10.09.2024

Regest

Angehörige von Wehr- oder Reservedienstentziehern werden in Syrien nicht verfolgt. Einfachen Staatsbedienstete, die Syrien unerlaubt verlassen haben, droht bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Familienangehörige von Ausländern, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 3506/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-10

Aktenzeichen: 14 A 3506/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0910.14A3506.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Angehörige von Wehr- oder Reservedienstentziehern werden in Syrien nicht verfolgt.

Einfachen Staatsbedienstete, die Syrien unerlaubt verlassen haben, droht bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.

Familienangehörige von Ausländern, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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