projekte
8 D 194/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-06, 8 D 194/21.AK
8 D 194/21.AKVerwaltungsgericht06.09.2024
1. Bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung ist der Einwirkungsbereich i. S. v. Nr. 2.2 TA Lärm zu erweitern (wie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 8 B 1015/15 ‑). 2. Nach den Vorgaben der TA Lärm berechnete Beurteilungspegel sind gemäß den Rundungsregeln der DIN 1333 auf ganzzahlige Werte zu runden (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung). 3. Ein dem Immissionsort selbst zuzurechnender Immissionsbeitrag ist bei der Ermittlung der Vorbelastung nach TA Lärm nicht deshalb von vornherein außer Betracht zu lassen, weil es sich um eine sog. Eigenbelastung oder ‑beschallung handelt. Die Eigenbeschallung durch eine von der TA Lärm erfasste Anlage ist Teil der Vorbelastung und kann Anlass für eine Sonderfallprüfung bieten.
Entscheidungsdatum: 2024-09-06
Aktenzeichen: 8 D 194/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0906.8D194.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 16b Abs. 3 BImSchG; § 42 Abs. 2 VwGO § 249 Abs. 10 BauGB Nr. 1, 2.2, 2.4, 3.2.1, 3.2.2 TA Lärm
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.