projekte
20 B 312/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-03, 20 B 312/24
20 B 312/24Verwaltungsgericht03.09.2024
1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff). 2. Wenn mehrere Personen in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können sie nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein. 3. Möglicher Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer oder Betreuungspflichtige (sog. "weiter" Halterbegriff).
Entscheidungsdatum: 2024-09-03
Aktenzeichen: 20 B 312/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0903.20B312.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; VwVG NRW § 60
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.