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13 A 2243/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-03, 13 A 2243/21
13 A 2243/21Verwaltungsgericht03.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-03
Aktenzeichen: 13 A 2243/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0903.13A2243.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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