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5 A 2042/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-29, 5 A 2042/23
5 A 2042/23Verwaltungsgericht29.08.2024
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Platzverweisung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist allein, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Platzverweisung möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine Gefahr im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. 2. Der in einem zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maske) vorgelegten Attest enthaltene, nicht näher spezifizierte formelhafte Hinweis auf „medizinische Gründe“ rechtfertigt die Zurückweisung des Attests durch die handelnden Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. 3. Das Festhalten und die Durchsuchung eines oder einer Betroffenen können ihre Rechtfertigung in dem unbestreitbaren und dringenden Bedürfnis nach Eigen- und Fremdsicherung der handelnden Polizeibeamten finden. 4. Physische Maßnahmen und Realakte des unmittelbaren Zwangs (Festhalten, Fixierung, Fesselung) unterliegen den Maßgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 5. Die äußeren Umstände des Maßnahmeneinsatzes sind aus objektivierter ex-ante Perspektive in der konkreten Einsatzsituation, mithin aus Sicht eines pflichtgemäß handelnden Durchschnittsbeamten zu beurteilen, wobei die reelle Einsatzsituation häufig keine Überlegungs- und Bedenkzeit zulassen wird, sondern Entscheidungen der Polizisten gleichsam „in Echtzeit“ erfordert. 6. Zur Sicherung oder zum Transport eingesetzte, körperlichen Widerstand verhindernde und überwindende Hebel-, Würge- und Drucktechniken sind regelmäßig mit einem gewissen Maß an physischer (Schmerz-)Einwirkung auf den Körper des oder der Betroffenen verbunden und bei Wahrung des Übermaßverbots grundsätzlich zulässig.
Entscheidungsdatum: 2024-08-29
Aktenzeichen: 5 A 2042/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0829.5A2042.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: PolG NRW § 8 Abs. 1; PolG NRW § 2; PolG NRW § 34 Abs. 1 Satz 1; .PolG NRW § 39 Abs. 1 Nr. 1; PolG NRW § 35 Abs. 1 Nr. 3; PolG NRW § 55 Abs. 1; PolG NRW § 62 Satz1; CoronaSchVO § 3 Abs. 2a Nr. 6; CoronaSchVO § 3 Abs 4 Satz 1 Nr. 3 Satz 2
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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