Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-23, 8 D 15/23.AK

8 D 15/23.AKVerwaltungsgericht23.08.2024

Regest

1. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt im Bereich des Hörschalls durch eine Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2, die Frequenzen im Bereich von 63 Hz bis 8 kHz abbildet. 1. Nach Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dazu bedarf es im Genehmigungsverfahren einer prognostischen behördlichen Einschätzung auf Grundlage des bestehenden Erfahrungswissens, nicht einer Schallausbreitungsrechnung. 1. Tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse bei einer Entfernung von etwa 700 m zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen (Fortführung der bisherigen Rspr.). Bei dieser Entfernung sind die tieffrequenten Geräusche von windbedingten Hintergrundgeräuschen messtechnisch nicht zu unterscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 15/23.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-23

Aktenzeichen: 8 D 15/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0823.8D15.23AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 BImSchG § 249 Abs. 10 BauGB Nr. 7.3, Anhang A.1.5 TA Lärm

Leitsätze

    1. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt im Bereich des Hörschalls durch eine Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2, die Frequenzen im Bereich von 63 Hz bis 8 kHz abbildet.
    1. Nach Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dazu bedarf es im Genehmigungsverfahren einer prognostischen behördlichen Einschätzung auf Grundlage des bestehenden Erfahrungswissens, nicht einer Schallausbreitungsrechnung.
    1. Tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse bei einer Entfernung von etwa 700 m zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen (Fortführung der bisherigen Rspr.). Bei dieser Entfernung sind die tieffrequenten Geräusche von windbedingten Hintergrundgeräuschen messtechnisch nicht zu unterscheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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