Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-23, 20 B 503/24

20 B 503/24Verwaltungsgericht23.08.2024

Regest

Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 503/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-23

Aktenzeichen: 20 B 503/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0823.20B503.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze

Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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