Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-20, 19 B 738/24

19 B 738/24Verwaltungsgericht20.08.2024

Regest

Grundsätzlich haben erzieherische Einwirkungen Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Für ein Überspringen erzieherischer Maßnahmen im Verhältnis zu Ordnungsma߭nahmen bedarf es wegen ihres Zwecks, mit Nachdruck auf den Schüler einzuwirken und eine Besserung seines schulischen Verhaltens zu bewirken, besonderer Umstände, die den Schluss zulassen, dass die reine erzieherische Einwirkung zur Erreichung dieser Ziele ungeeignet wäre (hier verneint). Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 ‑ 19 A 3092/17 ‑ und vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 ‑, jeweils juris.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 738/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-20

Aktenzeichen: 19 B 738/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0820.19B738.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 1; SchulG NRW § 53 Abs. 2; SchulG NRW § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; SchulG NRW § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze

Grundsätzlich haben erzieherische Einwirkungen Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW).

Für ein Überspringen erzieherischer Maßnahmen im Verhältnis zu Ordnungsma߭nahmen bedarf es wegen ihres Zwecks, mit Nachdruck auf den Schüler einzuwirken und eine Besserung seines schulischen Verhaltens zu bewirken, besonderer Umstände, die den Schluss zulassen, dass die reine erzieherische Einwirkung zur Erreichung dieser Ziele ungeeignet wäre (hier verneint).

Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 ‑ 19 A 3092/17 ‑ und vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 ‑, jeweils juris.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Juni 2024 gegen die Ordnungsverfügung des Schulleiters des Gymnasiums U. vom 19. Juni 2024 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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