Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-19, 19 B 718/24

19 B 718/24Verwaltungsgericht19.08.2024

Regest

Erfolgloser Antrag auf Aufnahme in die Klasse 5 der Gesamtschule (§ 46 SchulG NRW). Zur fehlerfreien Berücksichtigung von Teilnoten im Fach Deutsch bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I). Zur Transparenz des Losverfahrens. Zur Kausalität bei Auslosung von Plätzen an Kinder verschiedener Leistungsgruppen aus einem Lostopf.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 718/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 19 B 718/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B718.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Aufnahme in die Klasse 5 der Gesamtschule (§ 46 SchulG NRW).

Zur fehlerfreien Berücksichtigung von Teilnoten im Fach Deutsch bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I).

Zur Transparenz des Losverfahrens.

Zur Kausalität bei Auslosung von Plätzen an Kinder verschiedener Leistungsgruppen aus einem Lostopf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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