Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-19, 19 B 695/24

19 B 695/24Verwaltungsgericht19.08.2024

Regest

1. Bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität kann die Schulleiterin der Berechnung des Notendurchschnitts verfahrensfehlerfrei die im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 ausgewiesene Gesamtnote im Fach Deutsch zugrunde legen. Sie ist nicht verpflichtet, die Gesamtnotenbildung nachzuprüfen. 2. Ein im Zeitpunkt der Schulaufnahmeentscheidung noch auswärtiges Kind darf im Schulaufnahmeverfahren als gemeindeangehörig berücksichtigt werden, wenn hinreichende objektive Umstände belegen, dass die Familie bis zum Schuljahresbeginn umziehen und das Kind gemeindeangehörig sein wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 695/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 19 B 695/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B695.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 46 Abs. 2; SchulG NRW § 46 Abs. 6; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 3; VVzAO-GS Ziffer 6.1

Leitsätze

    1. Bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität kann die Schulleiterin der Berechnung des Notendurchschnitts verfahrensfehlerfrei die im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 ausgewiesene Gesamtnote im Fach Deutsch zugrunde legen. Sie ist nicht verpflichtet, die Gesamtnotenbildung nachzuprüfen.
    1. Ein im Zeitpunkt der Schulaufnahmeentscheidung noch auswärtiges Kind darf im Schulaufnahmeverfahren als gemeindeangehörig berücksichtigt werden, wenn hinreichende objektive Umstände belegen, dass die Familie bis zum Schuljahresbeginn umziehen und das Kind gemeindeangehörig sein wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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