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19 B 501/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-19, 19 B 501/24
19 B 501/24Verwaltungsgericht19.08.2024
Einer Aufnahme aus Härtegründen auf der Grundlage von erst nach der Aufnahmeentscheidung eingetretenen Umständen steht regelmäßig die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen. Die Schulleiterin übt ihr Ermessen fehlerfrei aus, wenn sie in Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) im Fach Deutsch lediglich die Gesamtnote heranzieht.
Entscheidungsdatum: 2024-08-19
Aktenzeichen: 19 B 501/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B501.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Einer Aufnahme aus Härtegründen auf der Grundlage von erst nach der Aufnahmeentscheidung eingetretenen Umständen steht regelmäßig die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen.
Die Schulleiterin übt ihr Ermessen fehlerfrei aus, wenn sie in Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) im Fach Deutsch lediglich die Gesamtnote heranzieht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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