Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-19, 19 B 457/24

19 B 457/24Verwaltungsgericht19.08.2024

Regest

1. Allein die Einrichtung Gemeinsamen Lernens rechtfertigt keine Begrenzung der Aufnahmekapazität in den Eingangsklassen an Grundschulen wegen besonderer Lernbedingungen. 2. Für die Begrenzung der Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW bedarf es stets einer auf die darin genannten Gründe (ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde, besondere Lernbedingungen, bauliche Gegebenheiten) gestützten und die konkrete Grundschule betreffenden Entscheidung des Schulträgers.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 457/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 19 B 457/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B457.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 3; SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 4

Leitsätze

    1. Allein die Einrichtung Gemeinsamen Lernens rechtfertigt keine Begrenzung der Aufnahmekapazität in den Eingangsklassen an Grundschulen wegen besonderer Lernbedingungen.
    1. Für die Begrenzung der Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW bedarf es stets einer auf die darin genannten Gründe (ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde, besondere Lernbedingungen, bauliche Gegebenheiten) gestützten und die konkrete Grundschule betreffenden Entscheidung des Schulträgers.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in die 1. Klasse der Katholischen Grundschule Z. (O. Straße) in A. aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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