Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-14, 21 E 702/23

21 E 702/23Verwaltungsgericht14.08.2024

Regest

Für die Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung für die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 21 E 702/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-14

Aktenzeichen: 21 E 702/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.21E702.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Normen: VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; EnWG § 44b Abs. 5; BauGB analog § 121 Abs. 2; EEG NRW § 44 Abs. 2

Leitsätze

Für die Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung für die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

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