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18 A 191/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-14, 18 A 191/24
18 A 191/24Verwaltungsgericht14.08.2024
Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Entscheidungsdatum: 2024-08-14
Aktenzeichen: 18 A 191/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.18A191.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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