Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-14, 18 A 191/24

18 A 191/24Verwaltungsgericht14.08.2024

Regest

Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 191/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-14

Aktenzeichen: 18 A 191/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.18A191.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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