Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-08, 4 A 1790/20

4 A 1790/20Verwaltungsgericht08.08.2024

Regest

1. Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes als das bereits ausgeübte Handwerksgewerbe nach § 7a Abs. 1 HwO bedarf es des Nachweises der praktischen und theoretischen Kenntnisse, ggf. durch eine Prüfung, wenn der Nachweis auf einfachere Weise nicht erbracht ist. Bei der Beurteilung soll indes „nicht engherzig“ vorgegangen werden. 2. Für die Zulässigkeit des Arbeitens in anderen Handwerksgewerben nach § 5 HwO ist unverzichtbare Voraussetzung, dass ein konkreter Auftrag in dem Handwerk, mit dem der Unternehmer in die Handwerksrolle eingetragen ist, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1790/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-08

Aktenzeichen: 4 A 1790/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0808.4A1790.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: HwO § 5; HwO § 7a; HwO § 8

Leitsätze

    1. Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes als das bereits ausgeübte Handwerksgewerbe nach § 7a Abs. 1 HwO bedarf es des Nachweises der praktischen und theoretischen Kenntnisse, ggf. durch eine Prüfung, wenn der Nachweis auf einfachere Weise nicht erbracht ist. Bei der Beurteilung soll indes „nicht engherzig“ vorgegangen werden.
    1. Für die Zulässigkeit des Arbeitens in anderen Handwerksgewerben nach § 5 HwO ist unverzichtbare Voraussetzung, dass ein konkreter Auftrag in dem Handwerk, mit dem der Unternehmer in die Handwerksrolle eingetragen ist, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

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