Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-05, 19 B 674/24

19 B 674/24Verwaltungsgericht05.08.2024

Regest

Erfolgloser Antrag auf Einrichtung eines Leistungskurses Latein in der Einführungsphase und dessen Fortführung in der Qualifikationsphase I und II bis zum Abitur. Nach § 6 Abs. 3 S. 3 APO-GOSt steht Schülerinnen und Schülern kein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses zu. Die Schule entscheidet in eigener Verantwortung im Rahmen ihres schulorganisatorischen Ermessens über das konkrete Fächerangebot.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 674/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-05

Aktenzeichen: 19 B 674/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0805.19B674.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Einrichtung eines Leistungskurses Latein in der Einführungsphase und dessen Fortführung in der Qualifikationsphase I und II bis zum Abitur.

Nach § 6 Abs. 3 S. 3 APO-GOSt steht Schülerinnen und Schülern kein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses zu. Die Schule entscheidet in eigener Verantwortung im Rahmen ihres schulorganisatorischen Ermessens über das konkrete Fächerangebot.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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