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6 B 570/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-30, 6 B 570/24
6 B 570/24Verwaltungsgericht30.07.2024
Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreit, der u. a. geltend macht, wegen Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zu schlecht beurteilt worden zu sein.
Entscheidungsdatum: 2024-07-30
Aktenzeichen: 6 B 570/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0730.6B570.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2
Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreit, der u. a. geltend macht, wegen Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zu schlecht beurteilt worden zu sein.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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