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19 E 448/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-29, 19 E 448/24
19 E 448/24Verwaltungsgericht29.07.2024
1. Kommt es für eine Staatsangehörigkeitsfeststellung nach § 30 Abs. 1 StAG auf einen in der Vergangenheit liegenden Erwerb und/oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes an, ist insoweit aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des jeweiligen gesetzlichen Erwerbs- oder Verlusttatbestands abzustellen, soweit das materielle Recht keinen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmt (wie BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 ‑ 1 C 1.17 ‑, BVerwGE 162, 17, juris, Rn. 11). 2. Die Aufhebung des § 25 StAG mit Wirkung vom 27. Juni 2024 lässt einen Staatsangehörigkeitsverlust unberührt, der vor diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. 3. Die Ausnahmebestimmung in § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG von der Prüfung der Vereinbarkeit eines Staatsangehörigkeitsverlusts mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Feststellungsverfahren nach dessen Satz 4 steht mit Unionsrecht im Einklang, soweit der Betroffene die Möglichkeit hatte, eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG 2007 zu beantragen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-29
Aktenzeichen: 19 E 448/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0729.19E448.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 30 Abs. 1; StAG 2007 § 25
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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