Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-26, 19 E 417/24

19 E 417/24Verwaltungsgericht26.07.2024

Regest

Hat sich im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein „verbleibender Anmeldeüberhang“ allein aus sog. Anspruchskindern ergeben, muss der Schulleiter die Aufnahmeantrĭge anderer Kinder zwingend ablehnen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 3).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 417/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-26

Aktenzeichen: 19 E 417/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.19E417.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 1; AO-GS § 1 Abs. 2 Satz 1; AO-GS § 1 Abs. 2 Satz 4; AO-GS § 1 Abs. 3

Leitsätze

Hat sich im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein „verbleibender Anmeldeüberhang“ allein aus sog. Anspruchskindern ergeben, muss der Schulleiter die Aufnahmeantrĭge anderer Kinder zwingend ablehnen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 3).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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