Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-26, 10 A 2100/22

10 A 2100/22Verwaltungsgericht26.07.2024

Regest

1. Bezugspunkt für Bestandsschutz ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen. 2. Bei der vergangenheitsbezogenen Prüfung materiellen Bestandsschutzes kann illegale Bebauung in der näheren Umgebung nur dann im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde damals zweifelsfrei ‑ im Sinne einer aktiven Duldung ‑ zu erkennen gegeben hatte, sich damit dauerhaft abzufinden. 3. Auskünfte der Meldebehörde begründen keine Duldungszusage der Bauaufsichtsbehörde. Sie sind auch nicht geeignet, verbindliche Aussagen zu einer materiellen Baurechtskonformität zu treffen. 4. Gemeindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer lässt nicht auf eine aktive Duldung einer Wohnnutzung schließen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2100/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-26

Aktenzeichen: 10 A 2100/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.10A2100.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: WHG § 78 Abs. 4 Satz 1; WHG § 78 Abs. 5; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 10 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 3

Leitsätze

    1. Bezugspunkt für Bestandsschutz ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen.
    1. Bei der vergangenheitsbezogenen Prüfung materiellen Bestandsschutzes kann illegale Bebauung in der näheren Umgebung nur dann im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde damals zweifelsfrei ‑ im Sinne einer aktiven Duldung ‑ zu erkennen gegeben hatte, sich damit dauerhaft abzufinden.
    1. Auskünfte der Meldebehörde begründen keine Duldungszusage der Bauaufsichtsbehörde. Sie sind auch nicht geeignet, verbindliche Aussagen zu einer materiellen Baurechtskonformität zu treffen.
    1. Gemeindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer lässt nicht auf eine aktive Duldung einer Wohnnutzung schließen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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