Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-24, 19 B 669/24

19 B 669/24Verwaltungsgericht24.07.2024

Regest

Im Schulaufnahmeverfahren einer weiterführenden Inklusionsschule kann der Schulträger sein Einvernehmen mit einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr auch mündlich in einer Schulleiterbesprechung erklären (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 14).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 669/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-24

Aktenzeichen: 19 B 669/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0724.19B669.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4

Leitsätze

Im Schulaufnahmeverfahren einer weiterführenden Inklusionsschule kann der Schulträger sein Einvernehmen mit einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr auch mündlich in einer Schulleiterbesprechung erklären (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 14).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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