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6 B 556/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-19, 6 B 556/24
6 B 556/24Verwaltungsgericht19.07.2024
Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, einer Untersuchungsanordnung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-19
Aktenzeichen: 6 B 556/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0719.6B556.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 33 Abs. 1 Satz 1; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1
Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, einer Untersuchungsanordnung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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