Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-19, 6 B 556/24

6 B 556/24Verwaltungsgericht19.07.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, einer Untersuchungsanordnung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 556/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-19

Aktenzeichen: 6 B 556/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0719.6B556.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 33 Abs. 1 Satz 1; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, einer Untersuchungsanordnung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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