Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-18, 19 B 470/24

19 B 470/24Verwaltungsgericht18.07.2024

Regest

Einzelfall eines wiederholten, seine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigenden Fehlverhaltens eines Schülers, mit dem er die Rechte anderer Schüler mehrfach ernstlich gefährdet oder verletzt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 470/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-18

Aktenzeichen: 19 B 470/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0718.19B470.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; SchulG NRW § 53 Abs. 4 Satz 1

Leitsätze

Einzelfall eines wiederholten, seine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigenden Fehlverhaltens eines Schülers, mit dem er die Rechte anderer Schüler mehrfach ernstlich gefährdet oder verletzt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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