Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-12, 4 B 1116/23

4 B 1116/23Verwaltungsgericht12.07.2024

Regest

Der nationale Gesetzgeber hat ohne Verstoß gegen Unionsrecht von einer Regelung abgesehen, wonach die Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen stets sofort vollziehbar ist. Den Behörden und Gerichten ist es nicht gestattet, ohne Weiteres diese gesetzgeberische Entscheidung unbeachtet zu lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1116/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-12

Aktenzeichen: 4 B 1116/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0712.4B1116.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 49a Abs. 1; VwVfG § 49a 3; AEUV Art. 108; AEUV Art. 288; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Art. 31 Nr. 4

Leitsätze

Der nationale Gesetzgeber hat ohne Verstoß gegen Unionsrecht von einer Regelung abgesehen, wonach die Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen stets sofort vollziehbar ist. Den Behörden und Gerichten ist es nicht gestattet, ohne Weiteres diese gesetzgeberische Entscheidung unbeachtet zu lassen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die im Schlussbescheid der Antragsgegnerin vom 8.11.2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8.2.2023, soweit ein Betrag von 84.746,34 Euro zur Rückzahlung festgesetzt worden ist, erhobenen Klage 19 K 873/23 (VG Gelsenkirchen) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.9.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.186,59 Euro festgesetzt.

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