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4 A 1764/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-11, 4 A 1764/23
4 A 1764/23Verwaltungsgericht11.07.2024
Die Annahme, die Ablehnung eines Wiederaufgreifens durch das Land NRW hinsichtlich nach Durchführung eines behördlichen Rückmeldeverfahrens bestandskräftig gewordener Schlussbescheide über Corona-Soforthilfen NRW 2020 sei rechtlich nicht zu beanstanden, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Entscheidungsdatum: 2024-07-11
Aktenzeichen: 4 A 1764/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.4A1764.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: VwVfG NRW § 51 Abs. 1; VwVfG NRW § 51 Abs. 5; VwVfG NRW § 48; VwVfG NRW § 49
Die Annahme, die Ablehnung eines Wiederaufgreifens durch das Land NRW hinsichtlich nach Durchführung eines behördlichen Rückmeldeverfahrens bestandskräftig gewordener Schlussbescheide über Corona-Soforthilfen NRW 2020 sei rechtlich nicht zu beanstanden, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.9.2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.220,00 Euro festgesetzt.
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