Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-11, 18 B 304/24

18 B 304/24Verwaltungsgericht11.07.2024

Regest

Hinsichtlich der Heilung eines Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW spricht vieles dafür, dass eine Behörde in dem Fall, dass eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der nachgeholten Anhörung unterbleibt, nicht erneut in eine Prüfung ihrer getroffenen Entscheidung eintreten und das Ergebnis dieser Prüfung dem Betroffenen mitteilen muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 304/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-11

Aktenzeichen: 18 B 304/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.18B304.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Hinsichtlich der Heilung eines Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW spricht vieles dafür, dass eine Behörde in dem Fall, dass eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der nachgeholten Anhörung unterbleibt, nicht erneut in eine Prüfung ihrer getroffenen Entscheidung eintreten und das Ergebnis dieser Prüfung dem Betroffenen mitteilen muss.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00,- Euro festgesetzt.

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