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18 B 304/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-11, 18 B 304/24
18 B 304/24Verwaltungsgericht11.07.2024
Hinsichtlich der Heilung eines Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW spricht vieles dafür, dass eine Behörde in dem Fall, dass eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der nachgeholten Anhörung unterbleibt, nicht erneut in eine Prüfung ihrer getroffenen Entscheidung eintreten und das Ergebnis dieser Prüfung dem Betroffenen mitteilen muss.
Entscheidungsdatum: 2024-07-11
Aktenzeichen: 18 B 304/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.18B304.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Hinsichtlich der Heilung eines Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW spricht vieles dafür, dass eine Behörde in dem Fall, dass eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der nachgeholten Anhörung unterbleibt, nicht erneut in eine Prüfung ihrer getroffenen Entscheidung eintreten und das Ergebnis dieser Prüfung dem Betroffenen mitteilen muss.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00,- Euro festgesetzt.
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