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20 B 1450/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-10, 20 B 1450/23
20 B 1450/23Verwaltungsgericht10.07.2024
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. 2. Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-10
Aktenzeichen: 20 B 1450/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0710.20B1450.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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