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4 E 437/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-09, 4 E 437/24
4 E 437/24Verwaltungsgericht09.07.2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-09
Aktenzeichen: 4 E 437/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0709.4E437.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht U. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.6.2024 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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