Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-09, 36 E 225/24.T

36 E 225/24.TVerwaltungsgericht09.07.2024

Regest

Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren. Nach § 106 Sätze 1 und 2 HeilBerG, § 366 Abs. 2 StPO kann ein Wiederaufnahmeantrag auch im heilberufsgerichtlichen Verfahren von dem Beschuldigten nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 36 E 225/24.T — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-09

Aktenzeichen: 36 E 225/24.T

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0709.36E225.24T.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Landesberufsgericht für Heilberufe 1. Senat

Normen: HeilBerG § 105; HeilBerG § 106; StPO § 366

Leitsätze

Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren.

Nach § 106 Sätze 1 und 2 HeilBerG, § 366 Abs. 2 StPO kann ein Wiederaufnahmeantrag auch im heilberufsgerichtlichen Verfahren von dem Beschuldigten nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm erwachsenen Auslagen.

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