Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-08, 18 B 379/24

18 B 379/24Verwaltungsgericht08.07.2024

Regest

Eine Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Wohnsitznahme die Erreichung aller drei Integrationskriterien der Nummern 1 bis 3 der Vorschrift (Versorgung mit angemessenem Wohnraum, Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erleichtern kann; dies ist nicht der Fall, wenn eines dieser Kriterien bereits erfüllt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 379/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-08

Aktenzeichen: 18 B 379/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.18B379.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Eine Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Wohnsitznahme die Erreichung aller drei Integrationskriterien der Nummern 1 bis 3 der Vorschrift (Versorgung mit angemessenem Wohnraum, Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erleichtern kann; dies ist nicht der Fall, wenn eines dieser Kriterien bereits erfüllt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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