Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-01, 6 A 1816/23

6 A 1816/23Verwaltungsgericht01.07.2024

Regest

1. § 58 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 3 VwGO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen eine (falsche) Belehrung über einen unstatthaften Rechtsbehelf bzw. ein unstatthaftes Rechtsmittel ergeht, der Betroffene sich entsprechend dieser Belehrung verhält und demzufolge das zu tun unterlässt, was er zur Wahrung seiner Rechte richtigerweise hätte tun müssen. 2. Das Benachteiligungsverbot des § 69 LBG NRW bezieht sich insgesamt nur auf das „berufliche Fortkommen“ von Beamtinnen und Beamten. 3. § 114 Abs. 2 LBG NRW ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Elternzeiten, die von Wechselschichtdienst umschlossen sind, auf Zeiten im Wechselschichtdienst anzurechnen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 1816/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-01

Aktenzeichen: 6 A 1816/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0701.6A1816.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §114 Abs. 2; LBG NRW § 69; RL 2019/1158/EU Art. 10; GG Art. 3

Leitsätze

  1. § 58 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 3 VwGO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen eine (falsche) Belehrung über einen unstatthaften Rechtsbehelf bzw. ein unstatthaftes Rechtsmittel ergeht, der Betroffene sich entsprechend dieser Belehrung verhält und demzufolge das zu tun unterlässt, was er zur Wahrung seiner Rechte richtigerweise hätte tun müssen.

  2. Das Benachteiligungsverbot des § 69 LBG NRW bezieht sich insgesamt nur auf das „berufliche Fortkommen“ von Beamtinnen und Beamten.

  3. § 114 Abs. 2 LBG NRW ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Elternzeiten, die von Wechselschichtdienst umschlossen sind, auf Zeiten im Wechselschichtdienst anzurechnen sind.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des E.-Z.-Kreises als Kreispolizeibehörde vom 29.3.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2021 verpflichtet, festzustellen, dass die Elternzeiten der Klägerin vom 7.12.1996 bis 30.9.1998 und vom 4.10.2000 bis zum 31.5.2001 im Rahmen der Berechnung gemäß § 114 Abs. 2 LBG NRW als Zeiten mitzurechnen sind, in denen sieständig nach einem Schichtplan eingesetzt war, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichenArbeitszeit in Wechselschichten vorsah.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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