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10 A 1487/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-01, 10 A 1487/22
10 A 1487/22Verwaltungsgericht01.07.2024
1. Für einen Insichprozess fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich zwei Behörden desselben Rechtsträgers (hier: Land Nordrhein-Westfalen) miteinander streiten, eine davon aber im Wege der Bundesauftragsverwaltung für den Bund tätig ist. 2. Ein Prozessionsweg kann als Mehrheit von Sachen in die Denkmalliste eingetragen werden. 3. Die frühere Eintragung einer Sache als Baudenkmal steht einer erneuten Eintragung als Teil einer Mehrheit von Sachen nicht entgegen. 4. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung besteht nicht nur dann, wenn Sachen noch entsprechend ihrer Bedeutung und ursprünglichen Funktion genutzt werden. Erhaltenswert sind auch Anschauungs- und Untersuchungsobjekte.
Entscheidungsdatum: 2024-07-01
Aktenzeichen: 10 A 1487/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0701.10A1487.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: DSchG NRW § 2 Abs. 1; DSchG NRW § 2 Abs. 2; DSchG NRW § 3 Abs. 1; DSchG NRW § 43 Abs. 2
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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