Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-27, 20 A 838/20

20 A 838/20Verwaltungsgericht27.06.2024

Regest

1. Die Angaben zur Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG sollen die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG ermöglichen. Auf die Prüfung der Zuverlässigkeit bezogene Angaben können bei der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht gefordert werden. 2. Eine bereits vor der Alttextiliensammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführte private Sammlung kann die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden, weil sie keine Umgestaltung bestehender Entsorgungsstrukturen erfordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die private Alttextiliensammlung in der Vergangenheit rechtmäßig oder unrechtmäßig durchgeführt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 838/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-27

Aktenzeichen: 20 A 838/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0627.20A838.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: KrWG § 17 Abs. 2; KrWG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; KrWG § 17 Abs. 3; KrWG § 18 Abs. 2; KrWG § 18 Abs. 5 Satz 2

Leitsätze

    1. Die Angaben zur Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG sollen die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG ermöglichen. Auf die Prüfung der Zuverlässigkeit bezogene Angaben können bei der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht gefordert werden.
    1. Eine bereits vor der Alttextiliensammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführte private Sammlung kann die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden, weil sie keine Umgestaltung bestehender Entsorgungsstrukturen erfordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die private Alttextiliensammlung in der Vergangenheit rechtmäßig oder unrechtmäßig durchgeführt wurde.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt.

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