Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-26, 33 A 1171/23.PVB

33 A 1171/23.PVBVerwaltungsgericht26.06.2024

Regest

Der Erlass und die Änderung einer Dienstanweisung zum Umgang mit privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten der BaFin nach § 11a FinDAG unterliegt der Mitbestimmung nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG. Gerade dann, wenn Regelungen der Vermeidung von dienstlich relevanten Interessenkonflikten oder dem Schutz des Vertrauens in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und dadurch mittelbar auch der effektiven Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben dienen, ist das Verhalten der Beschäftigten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG betroffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 33 A 1171/23.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-26

Aktenzeichen: 33 A 1171/23.PVB

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.33A1171.23PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Senat

Normen: BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 18; FinDAG § 11a

Leitsätze

Der Erlass und die Änderung einer Dienstanweisung zum Umgang mit privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten der BaFin nach § 11a FinDAG unterliegt der Mitbestimmung nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG.

Gerade dann, wenn Regelungen der Vermeidung von dienstlich relevanten Interessenkonflikten oder dem Schutz des Vertrauens in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und dadurch mittelbar auch der effektiven Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben dienen, ist das Verhalten der Beschäftigten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG betroffen.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Erlass und die Änderung einer Dienstanweisung zum Umgang mit privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten der BaFin nach § 11a FinDAG (vormals § 28 WpHG) der Mitbestimmung unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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