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31 A 1045/23.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-26, 31 A 1045/23.O
31 A 1045/23.OVerwaltungsgericht26.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-26
Aktenzeichen: 31 A 1045/23.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.31A1045.23O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-
verfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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