Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-20, 6 A 301/23

6 A 301/23Verwaltungsgericht20.06.2024

Regest

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Beamten, der nicht mehr im feuerwehrtechnischen Dienst, sondern im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig ist, mit dem Ziel, die besondere Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG NRW für sich in Anspruch zu nehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 301/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-20

Aktenzeichen: 6 A 301/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0620.6A301.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 116 Abs. 3; LBG NRW § 31

Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Beamten, der nicht mehr im feuerwehrtechnischen Dienst, sondern im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig ist, mit dem Ziel, die besondere Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG NRW für sich in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

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