Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-18, 12 A 395/18

12 A 395/18Verwaltungsgericht18.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 395/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-18

Aktenzeichen: 12 A 395/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0618.12A395.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des zwischenzeitlichen Revisionsverfahrens (5 C 8.21), für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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