Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-17, 6 B 150/24

6 B 150/24Verwaltungsgericht17.06.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene vorläufige Untersagung, eine ausgeschriebene Leitungsstelle (A 13 LG 2.2 LBesG NRW) mit dem beigeladenen Kreisamtsrat zu besetzen, bevor über die Bewerbung des antragstellenden Kreisverwaltungsrats unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 150/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-17

Aktenzeichen: 6 B 150/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0617.6B150.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene vorläufige Untersagung, eine ausgeschriebene Leitungsstelle (A 13 LG 2.2 LBesG NRW) mit dem beigeladenen Kreisamtsrat zu besetzen, bevor über die Bewerbung des antragstellenden Kreisverwaltungsrats unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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