Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-13, 3 A 1346/22

3 A 1346/22Verwaltungsgericht13.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 3 A 1346/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-13

Aktenzeichen: 3 A 1346/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0613.3A1346.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

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