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3 A 1346/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-13, 3 A 1346/22
3 A 1346/22Verwaltungsgericht13.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-13
Aktenzeichen: 3 A 1346/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0613.3A1346.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.
Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
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