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7 A 1326/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-12, 7 A 1326/22
7 A 1326/22Verwaltungsgericht12.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-12
Aktenzeichen: 7 A 1326/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0612.7A1326.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.11.2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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