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7 A 1283/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-12, 7 A 1283/22
7 A 1283/22Verwaltungsgericht12.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-12
Aktenzeichen: 7 A 1283/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0612.7A1283.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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