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7 A 1268/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-12, 7 A 1268/22
7 A 1268/22Verwaltungsgericht12.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-12
Aktenzeichen: 7 A 1268/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0612.7A1268.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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