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12 B 410/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-10, 12 B 410/24
12 B 410/24Verwaltungsgericht10.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-10
Aktenzeichen: 12 B 410/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0610.12B410.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2024 betreffend den Antragsteller zu 2. zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird der angefochtene Beschluss geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. (X. F.) unverzüglich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend den Antragsteller zu 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen hinsichtlich des Antragstellers zu 1. tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5.
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