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1 A 1411/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-31, 1 A 1411/22
1 A 1411/22Verwaltungsgericht31.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-31
Aktenzeichen: 1 A 1411/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0531.1A1411.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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