Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-29, 10 B 368/24

10 B 368/24Verwaltungsgericht29.05.2024

Regest

Die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (hier: Haltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 B 368/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-29

Aktenzeichen: 10 B 368/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.10B368.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (hier: Haltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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