Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-24, 22 D 68/23.AK

22 D 68/23.AKVerwaltungsgericht24.05.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 68/23.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-24

Aktenzeichen: 22 D 68/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0524.22D68.23AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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